3. Subeventualiter: Für den (nicht anzunehmenden) Fall, dass wider aller Erwarten die beiden vorstehenden Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 abgewiesen würden, sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV[2] auf den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung bezüglich der Dachwohnung im Hauptgebäude und für die Studiowohnung im Nebengebäude seiner Liegenschaft A.________ 60 in Thun zu verzichten, soweit unter Wiederherstellung der Abbruch und die Zerstörung der beiden vorerwähnten Wohnungen verstanden wird.