2. Eventualiter: Für den (nicht anzunehmenden) Fall, dass wider aller Erwarten das Rechtsbegehren Nr. 1 hiervor abgewiesen würde, sei für den Beschwerdeführer eine auf fünf Jahre befristete Übergangsnutzungsbewilligung für die Dachwohnung im Hauptgebäude und für die Studiowohnung im Nebengebäude seiner Liegenschaft A.________ 60 in Thun gemäss Art. 25 des Baureglements der Stadt Thun unter Einbezug der Verlängerungsmöglichkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 des Baureglements der Stadt Thun zu erteilen.