nicht möglich sein sollte, beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 BR1 die Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Übergangsnutzungsbewilligung unter Einbezug der Verlängerungsmöglichkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 BR. Für den Fall, dass auch dies nicht möglich sein sollte, verlangte er einen Verzicht auf die Wiederherstellung bzw. den Rückbau der beiden Wohnungen. Mit Gesamtentscheid vom 29. April 2019 erteilte die Stadt Thun den Bauabschlag ohne Bekanntmachung des Bauvorhabens und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.