1. Am 21. Juni 2018 stellte die Stadt Thun fest, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, Parzelle Thun 1 Grundbuchblatt Nr. F.________, zwei Wohnungen ohne Baubewilligung erstellt wurden. Die eine befindet sich im Dachgeschoss des 1929 als Zweifamilienchalet bewilligten Hauptgebäudes. Das betreffende Dachgeschoss wurde im Jahr 2014, gestützt auf den Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 7. März 2014, in ein Büro mit einem Archiv- bzw. Kopierraum, Sitzungszimmer und WC ausgebaut. Die andere nicht bewilligte Wohnung befindet sich im hinter dem Chalet gelegenen Nebengebäude, das im Jahr 2001 als freistehender Schopf zur Lagerung von Brennholz bewilligt wurde. Die Parzelle Nr. F.___