Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 40 N. 11 und 108 N. 16 RA Nr. 110/2019/89 11 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton (Regierungsstatthalteramt Thun) hat dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Thun, mit A-Post - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben