b) Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht grundsätzlich auch kein Parteikostenersatz zu, da er die zur Aufhebung des Verfahrens führenden Mängel nicht gerügt hat, was praxisgemäss Voraussetzung für die Zusprechung von Parteikostenersatz im Fall einer Kassation ist (Art. 108 Abs. 3 VRPG).22 Der Gehörsverletzung wird aber insoweit Rechnung getragen, als dem Beschwerdeführer ein Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.00 zulasten des Kantons (Regierungsstatthalteramt Thun) zugesprochen wird. III. Entscheid