a) Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids erfolgt von Amtes wegen. Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten.21 Die Kassation ist massgeblich auf das prozessuale Vorgehen der kantonalen und kommunalen Behörden zurückzuführen. Ihnen können indessen (grundsätzlich) keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit diesen Kosten ebenfalls nicht zu belasten, weil er bezüglich der Kassation mangels Anträgen weder als obsiegend noch unterliegend bezeichnet werden kann (Art. 108 Abs. 1 VRPG).