Zu kassieren sind der angefochtene Entscheid und das Verfahren vor der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Einsprachen und der Amts- und Fachberichte. Die Akten sind daher an den Regierungsstatthalter von Thun zurückzuweisen zur Fortsetzung des koordinierten Verfahrens. Dieser wird zusätzlich zu den bereits eingeholten Amts- und Fachberichten auch einen Amtsbericht mit Antrag und Begründung der zuständigen Stelle der Stadt Thun betreffend Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs im Sinn von Art. 68 SG einzuholen haben.