Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid eine Begründung für die umstrittenen Auflagen gänzlich fehlt. Es ist deshalb unbekannt, ob sie baurechtlich motiviert sind oder ob damit den privaten Interessen der Anstösserinnen und Anstösser angemessen Rechnung getragen werden soll. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die die BVE nicht ohne aufwändiges Beweisverfahren heilen kann. Darin besteht ein weiterer Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu kassieren sind der angefochtene Entscheid und das Verfahren vor der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Einsprachen und der Amts- und Fachberichte.