d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid die Koordinationspflicht verletzt, weil die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nicht in das koordinierte Verfahren miteinbezogen wurde. Zudem wurde mit dem Verzicht auf das Bereinigungsgespräch mit dem AGR eine wesentliche Verfahrensbestimmung des KoG verletzt. Es liegen somit bereits aus diesen Gründen wesentliche Verfahrensverletzungen vor, die eine Kassation von Amtes wegen unumgänglich machen. Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid eine Begründung für die umstrittenen Auflagen gänzlich fehlt.