Das Vorhaben soll in der Uferschutzzone realisiert werden. Es bedarf deshalb der Zustimmung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) (vgl. Art. 5 Abs. 3 SFG19 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SFV20). Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass das AGR in seinem Amtsbericht vom 18. Januar 2019 beantragt hat, für die Erweiterung der Aussensitzplätze innerhalb der Uferschutzzone sei die Zustimmung zu verweigern. Entgegen diesem Antrag hat die Vorinstanz im Gesamtentscheid die fragliche Zustimmung ohne vorgängige Durchführung eines Bereinigungsgesprächs erteilt. Dies stellt einen weiteren, gewichtigen formellen Mangel dar.