Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht. Es steht somit nicht im Belieben der Leitbehörde, ob sie ein Bereinigungsgespräch durchführen will oder nicht.17 Das Bereinigungsgespräch bietet der Amtsstelle, die ohne KoG eine Verfügung erlassen würde, eine minimale Sicherheit, dass die Leitbehörde nicht ohne Rücksprache von ihrem Antrag abweicht. Ziel des Bereinigungsgesprächs ist es, gemeinsam eine Lösung zu finden, die den verschiedenen, berechtigten Anliegen grösstmöglich Rechnung trägt und mit der gesetzlichen Regelung vereinbar sind. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet die Leitbehörde.18