c) Im koordinierten Verfahren veranlasst die Leitbehörde insbesondere die umfassende Bekanntmachung des Vorhabens, holt die nötigen Amtsberichte und Auskünfte ein und sorgt für den Informationsaustausch unter den Behörden und Fachstellen (vgl. Art. 6 KoG). Teilt die Leitbehörde die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht oder stellt sie Widersprüche unter den Amtsberichten fest, führt sie mit den betroffenen Stellen das Bereinigungsgespräch (Art. 8 Abs. 1 KoG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht.