Zudem konnten Drittbetroffene in jenem Verfahren ihre Ansprüche nicht wahren. Aus diesen Gründen erfordert das Vorhaben des Beschwerdeführers eine neue Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch. Diese ist im Rahmen eines koordinierten Verfahrens zu erteilen, da nur so sichergestellt werden kann, dass eine umfassende Prüfung des Vorhabens erfolgt und die Gefahr widersprüchlicher Entscheide oder Nebenbestimmungen gebannt werden kann.