eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch. Allerdings wurde dabei in Widerspruch zum Koordinationsgebot eine Nutzung bewilligt, die über die Baubewilligung für acht Aussensitzplätze hinausging. Zudem regelt Art. 11 OPR die Bewilligungsvoraussetzungen nicht näher. Diese richten sich deshalb nach Art. 68 SG. Es ist fraglich, ob die Nutzungsbewilligung den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 SG entspricht, wurden doch soweit ersichtlich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur rudimentär und die entgegenstehenden privaten Interessen überhaupt nicht geprüft. Zudem konnten Drittbetroffene in jenem Verfahren ihre Ansprüche nicht wahren.