ausgeweitet werden. Auch aus dem Umstand, dass das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist (vgl. Art. 5 KoG), ergibt sich, dass nicht vorab über die Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch entschieden werden kann.14 Die Verletzung des Koordinationsgebots stellt einen Verfahrensmangel dar, der Grund für eine Kassation von Amtes wegen ist.15 Im vorliegenden Fall erteilte die Stadt Thun am 5. Juli 2018 zwar eine Nutzugsbewilligung für die fragliche Aussenbestuhlung gestützt auf Art. 11 OPR16. Dabei handelt es sich um 10 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I,