Diese wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen- und Bedingung versehen werden (Art. 68 Abs. 2 SG). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden.13 Dabei kommt dem baurechtlichen Bewilligungsverfahren insofern primäre Bedeutung zu, als das Vorliegen einer Baubewilligung Voraussetzung und Obergrenze für die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs bedeutet. Mit der Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch kann die baurechtlich bewilligte Nutzung zwar eingeschränkt, aber nicht