Dieses ist der Baupolizeibehörde auf erstes Verlangen vorzulegen. - (unverändert).» Zur Begründung macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er verfüge für die ganze Terrassenfläche vor den Gebäuden D.________gasse J.________ und I.________ über eine Nutzungsbewilligung der Stadt Thun. Er könne die angefochtenen Auflagen nicht akzeptieren. Ganz besonders stossend sei die Fixierung der Wochentage, an denen der Terrassenbetrieb vor dem Gebäude D.________gasse J.________ zulässig sein solle, machten Aussensitzplätze doch nur bei gutem Wetter Sinn. Es sei nicht ersichtlich, worin das öffentliche Interesse an diesen Auflagen bestehe.