Eventuell sei Ziffer 3.3.2 des Gesamtentscheids vom 3. Mai 2019 wie folgt anzupassen: «Solange im Untergeschoss der Liegenschaft D.________gasse J.________ (Gbbl. Nr. H.________) ein Verkaufsgeschäft betrieben wird, - ist auf dem entsprechenden Teilstück die Bewirtschaftung ausserhalb der Ladenöffnungszeiten an maximal drei Tagen pro Kalenderwoche gestattet. In der übrigen Zeit ist das Mobiliar wegzuräumen. Der Bewilligungsinhaber bestimmt die Nutzungstage frei bzw. in Abhängigkeit vom Wetter und führt ein Journal über die Nutzungszeiten. Dieses ist der Baupolizeibehörde auf erstes Verlangen vorzulegen.