- sind angrenzend an diese Liegenschaft acht Plätze und die übrigen 16 Plätze entlang der Liegenschaft D.________gasse I.________ (Gbbl. Nr. E.________) anzubieten.» 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, Ziffer 3.3.2 des Gesamtentscheids vom 3. Mai 2019 sei wie folgt anzupassen: «Solange im Untergeschoss der Liegenschaft D.________gasse J.________ (Gbbl. Nr. H.________) ein Verkaufsgeschäft betrieben wird, - ist auf dem entsprechenden Teilstück die Bewirtschaftung erst ab Ladenschluss. In der übrigen Zeit ist das Mobiliar wegzuräumen. - (unverändert).»