näher regelt und namentlich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August und auf maximal drei Tagen pro Woche beschränkt. Weil der Beschwerdeführer eine Ausdehnung der vereinbarten Nutzungsdauer anstrebte, gelangte die Mieterin des Ladenlokals an den Regierungsstatthalter von Thun. Dieser stellte fest, dass neben der Nutzungsbewilligung der Stadt Thun auch eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung für maximal 24 Aussensitzplätze existiert, dass aber lediglich für acht Aussenplätze auf öffentlichem Grund im Bereich der Liegenschaft D.________gasse I.________ eine Baubewilligung vom 25. November 2003 vorlag.