D.________gasse J.________ nur nach Ladenschluss genutzt werden dürfen. Zudem besteht eine privatrechtliche Vereinbarung vom 24. April 2010 zwischen dem Eigentümer der Liegenschaft D.________gasse J.________, der Mieterin des Ladenlokals in der Liegenschaft D.________gasse J.________, dem Eigentümer der Liegenschaft D.________gasse I.________ sowie dem Beschwerdeführer, die Restauration auf dem G.________ vor der Liegenschaft Nr. J.________ näher regelt und namentlich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August und auf maximal drei Tagen pro Woche beschränkt.