GBR beschränkt ist, müsste hier eine Koordination erfolgen. Zudem scheint nach der künftigen, noch nicht genehmigten Regelung ein Balkon über die gesamte Breite grundsätzlich bewilligungsfähig. Hier stellt sich die Frage, ob diese Regelung vor Art. 10 BMBV standhält.15 f) Damit ist das vorliegende Projekt weder nach geltendem noch nach künftigem Recht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat daher zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf