Ein Grund, eine entsprechende Ausnahme zu bewilligen, liegt nicht vor (vgl. Ziffer 2e hievor). Da die geplante Terrasse so oder anders auch nach künftigem Recht zu tief ist, kann offen bleiben, ob die neue Bestimmung auch für einen Näherbau gilt, welcher – wie der vorliegende "Wintergarten" – nicht rechtmässig erstellt worden ist. Zudem planen die Beschwerdeführerinnen zusätzlich im zweiten Obergeschoss – auf dem Dach des "Wintergartens" – eine Terrasse über die ganze Fassadenbreite (Baugesuch Nr. 18'902, Verfahren RA 110/2019/117). Da die zulässige Breite der vorspringenden Gebäudeteile nach dem künftigen Art. 57 Abs. 2 Bst. b GBR beschränkt ist, müsste hier eine Koordination erfolgen.