Das künftige Recht sieht damit beim Näherbau vor, dass die Tiefe von vorspringenden Balkonen ¼ des Abstandes zur Grenze betragen darf. Geplant ist vorliegend eine 1 m tiefe Terrasse zwischen dem 3.5 m von der Grenze entfernten "Wintergarten" und dem Geländer mit Abstand von 2.5 m ab der Grenze. Damit dürfte auch nach künftigem Recht die Tiefe der Terrasse höchstens ¼ des Abstandes zur Grenze und damit 0.875 m (¼ von 3.5 m gemäss Näherbaurecht) betragen. Ein Grund, eine entsprechende Ausnahme zu bewilligen, liegt nicht vor (vgl. Ziffer 2e hievor).