a) Die Garage, dessen Dach die Beschwerdeführerinnen (teilweise) als Terrasse nutzen möchten, ragt in den geltenden Grenzabstand von 5 m hinein. Die Entfernung zwischen Garage und Nachbarparzelle Nr. D.________ beträgt ca. 1.75 m, für eine Nutzung des Garagendachs als Terrasse besteht kein Näherbaurecht.9 Der Abstand vom geplanten Geländer zur Grenze der Nachbarparzelle Nr. D.________ beträgt 2.5 m. Der Zugang zu dieser Terrasse soll vom Anbau her erfolgen, welcher mit einem Näherbaurecht (Grenzabstand 3.5 m) als Wintergarten bewilligt, schlussendlich aber (widerrechtlich) als Wohnraumerweiterung erstellt worden war.10 Die projektierte Terrasse soll 1 m breit sein.