Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführerinnen in einer ersten summarischen Einschätzung mit, dass bei einer Terrassennutzung ein Grenzabstand von 3.75 m und nicht nur von 2.5 m einzuhalten sei. Daher sei ein Näherbaurecht notwendig oder es stehe ihnen frei, ein Ausnahmegesuch zu stellen. Andernfalls werde ein Bauabschlag ohne Bekanntmachung gemäss Art. 24 BewD5 ergehen. Am 6. März 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Ausnahmegesuch ein. Die Gemeinde wies dieses zur Verbesserung zurück, da es keine Begründung enthalte. Die Beschwerdeführerinnen fragten nach, was genau verbessert werden müsse, worauf