72 Abs. 1 VRPG31 an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz auch die Frage der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Lichtverschmutzung prüfen müssen. Mit der 30 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 31 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/87 12 Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die Prüfung der übrigen Rügen. 7. Kosten