Die Baugesuchsunterlagen müssen verbessert und die Publikation wiederholt werden. Die Vorinstanz hat zudem den Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht oder nur unvollständig abgeklärt, so in Bezug auf die Einhaltung der Lärmvorschriften und der Energiegesetzgebung (temporäre Heizung der J.________ Lounge). Diesbezüglich muss ein Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei eingeholt werden. Angesichts der noch nötigen umfangreichen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG31 an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen.