b) Soll die J.________ Lounge temporär beheizt werden, muss die Energiegesetzgebung und damit die Minimalanforderung an die Energienutzung im Sinne von Art. 14 KEnV30 beachtet werden. Allenfalls können auf begründetes Gesuch hin Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 und 63 Abs. 1 KEnV). Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, allenfalls unter Verwendung des amtlichen Formulars (Art. 61 Abs. 1 KEnV). Die Vorakten enthalten keine Unterlagen dazu und der angefochtene Entscheid setzt sich damit nicht auseinander.