40 Abs. 3 LSV).24 Als Entscheidhilfe werden dabei etwa die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, oder die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm des BAFU herangezogen.25 Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweisund Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Für neue