Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.22 Da die Veranstaltung F.________ nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985 bewilligt worden ist, handelt es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV. Wird eine solche neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Art. 7 LSV (Art. 8 Abs. 4 LSV). Demnach sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art.