gegebenenfalls mit Aufsichtsanzeigen an den Regierungsstatthalter gelangen bzw. beim Regierungsstatthalter ausdrücklich den Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21. Juli 2017 bzw. emissionsbegrenzende Massnahmen für den bereits bewilligten Betrieb verlangen (Art. 43 Abs. 1 BauG).13 3. Baugesuchunterlagen/Publikation