Aufgrund dieser Eingaben musste das Regierungsstatthalteramt weder ein Widerrufsverfahren noch ein aufsichtsrechtliches Verfahren einleiten. Mithin handelt es sich nicht um eine Rechtsverweigerung, weshalb Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das aktuelle Baubewilligungsverfahren ist. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der gesamte Betrieb der Veranstaltung "F.________" auf der G.________ rechtswidrig sei und nicht mehr durchgeführt werden dürfe, wird daher nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit, dafür separate Verfahren einzuleiten. Sie können mit bau- oder gastgewerbepolizeilichen Anzeigen an die Gemeinde und/oder