vertretenen Beschwerdeführenden in der Einsprache einzig den Bauabschlag beantragt haben. Weitere Einschränkungen des Betriebes wurden nur vorbehalten.10 In späteren Eingaben brachten sie zwar vor, die Anlagen dürften gar nicht aufgebaut werden, beantragten einen Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21. Juli 2017 jedoch nicht ausdrücklich. Vielmehr führten sie aus, insoweit die Baubewilligung überhaupt erteilt werden sollte, müsste diese mit Auflagen versehen sein11 bzw. behielten sich aufsichtsund strafrechtliche Massnahmen vor, sollte die Anlage wieder aufgebaut werden.12 10 Vorakten pag. 13