ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/87 Bern, 2. September 2019 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ und D.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Gemeindeverwaltung, Postfach 97, 3800 Interlaken betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 1. Mai 2019 (bbew 104/2018; Veranstaltung F.________) I. Sachverhalt 1. Nachdem die Veranstaltung F.________ bereits drei Saisons mittels einer gastgewerblichen Einzelbewilligung durchgeführt worden war, stellte der RA Nr. 110/2019/87 2 Beschwerdegegner auf Ersuchen des Regierungsstatthalteramtes im Januar 2017 ein Baugesuch.1 Das Regierungsstatthalteramt erteilte mit Gesamtbaubewilligung vom 21. Juni 2017 die Bau- und gastgewerbliche Bewilligung für die Veranstaltung F.________ während 71 Betriebstagen pro Saison für eine temporäre und mobile Eisbahnanlage, ein Gastrokonzept mit einer Kapazität von ca. 400 Sitzplätzen, Stände für Essen und Getränke, Kiosk und Winterbar (Öffnungszeiten Eisbahn und Gastrobetriebe: Montag bis Sonntag 10.00 bis 22.00 Uhr und folgenden Ausnahmen: 24. Dezember: 10.00 bis 18.00 Uhr; 25. Dezember: 11.00 bis 18.00 Uhr; 31. Dezember und 1. Januar: 10.00 bis 01.00 Uhr). Standort der Veranstaltung F.________ ist die G.________ West, Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Grünzone. Der Beschwerdegegner reichte am 6. April 2018 bei der Gemeinde Interlaken ein Baugesuch ein für die Anpassung des Betriebskonzepts des I.________ Restaurants und der Gastgewerbebewilligung (Öffnungszeiten neu Montag bis Sonntag 10.00 bis 00.30 Uhr [bisher 10.00 bis 22.00 Uhr]) mit unveränderten Ausnahmen (24. Dezember: 10.00 bis 18.00 Uhr; 25. Dezember: 11.00 bis 18.00 Uhr; 31. Dezember und 1. Januar: 10.00 bis 01.00 Uhr). Die Gemeinde leitete das Baugesuch am 30. April 2018 an das Regierungsstatthalteramt weiter. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Am 2. August 2018 fand eine Einigungsverhandlung statt. An dieser fanden die Parteien zwar keine Lösung, vereinbarten jedoch weitere Verhandlungen.2 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 teilte der Beschwerdegegner dem Regierungsstatthalteramt mit, die Vergleichsverhandlungen mit den Einsprechern seien gescheitert und beantragte im Sinne einer Projektänderung die nachfolgende Bestimmung als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen: "Während der Betriebszeit von 22.00 bis 00.30 Uhr dürfen keine neuen Gäste im I.________ Restaurant aufgenommen werden. Die Betriebszeit von 22.00 bis 00.30 Uhr ist für Gäste vorbehalten, die sich bereits im Restaurant verpflegt haben und noch im Restaurant verweilen möchten sowie für angemeldete Gäste (Betriebsanlässe etc.)." Der Beschwerdegegner reichte dazu ein überarbeitetes Betriebskonzept betreffend die gesamte Anlage ein, welches er aufgrund von Forderungen der Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens erneut ergänzte und gemäss seinen Angaben per Saisonstart umsetzte.3 Die Beschwerdeführenden hielten weiterhin an ihrer Einsprache fest. 1 Vgl. dazu Ziff. 1.1 ff. des angefochtenen Entscheids 2 Pag. 75 ff. Vorakten 3 Pag. 45 ff. insb. 52 ff. Vorakten RA Nr. 110/2019/87 3 Mit Gesamtbauentscheid vom 1. Mai 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung für die folgende zusätzliche Nutzung des I.________ Restaurants: "Täglich während den Betriebszeiten von "F.________" zwischen 22.00 – 00.30 Uhr (ohne unveränderte Ausnahmen an Heiligabend, Weihnachten, Silvester und Neujahr). Nach 22.00 Uhr dürfen keine neuen Gäste im I.________ Restaurant aufgenommen werden. Die Betriebszeit von 22.00 – 00.30 Uhr ist für Gäste vorbehalten, die sich bereits im Restaurant verpflegt haben und noch im Restaurant verweilen möchten sowie für angemeldete Gäste (Betriebsanlässe)." Zudem verfügte das Regierungsstatthalteramt insbesondere, das angepasste Betriebskonzept "Organisationsdispo" vom 8. August 2018 mit Anpassung vom 25. Januar 2019 bilde integrierender Bestandteil der Baubewilligung.4 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, das Gesuch sei abzuweisen, es sei festzustellen, dass der gesamte Betrieb der Veranstaltung "F.________" auf der G.________ rechtswidrig sei und nicht mehr durchgeführt werden dürfe, alles unter Kostenfolge. Sie bringen vor, das lichtdurchlässige Zelt sei praktisch die ganze Nacht hell erleuchtet und verursache dadurch eine erhebliche "Lichtverschmutzung". Zudem machen sie insbesondere geltend, die bereits bewilligte temporäre und mobile Eisbahnanlage für 71 Betriebstage pro Saison sei nicht zonenkonform und der Betrieb der Kühlmaschinen und der Eis-Bearbeitungsmaschinen überschreite bereits heute den zulässigen Lärmpegel. Würde das Baugesuch bewilligt, käme zu diesen Lärmquellen noch der Betriebslärm des Gastronomiebetriebes dazu. Zudem würden die Zelte und Stände beheizt, was der Energiegesetzgebung widerspreche. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten für das ursprüngliche und das mit dem 4 Vgl. Ziffer 3.3.1 des angefochtenen Entscheids 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/87 4 angefochtenen Entscheid bewilligte Baugesuch ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG6. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG7 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand a) Mit dem nun angefochtenen Entscheid bewilligte das Regierungsstatthalteramt die beantragten verlängerten Öffnungszeiten des I.________ Restaurants. Zudem verfügte das Regierungsstatthalteramt, das angepasste Betriebskonzept "Organisationsdispo" vom 8. August 2018 mit Anpassung vom 25. Januar 2019 bilde integrierender Bestandteil der Baubewilligung.8 Damit bewilligte das Regierungsstatthalteramt auch alle Änderungen des Betriebskonzepts im Vergleich zum Organisationsdispo vom 30. Januar 2017, welches der Beschwerdegegner mit dem ursprünglichen Baugesuch eingereicht hatte.9 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 8 Vgl. Ziffer 3.3.1 des angefochtenen Entscheids sowie Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 53 ff. 9 Vorakten Baubewilligung vom 21. Juni 2017 pag. 14 ff. RA Nr. 110/2019/87 5 Verfahrensgegenstand ist somit sowohl die Verlängerung der Öffnungszeiten als auch die Änderungen des Betriebskonzepts für die gesamte Anlage. b) Die Beschwerdeführenden beantragen nicht nur den Bauabschlag, sondern auch, es sei festzustellen, dass der gesamte Betrieb der Veranstaltung "F.________" auf der G.________ rechtswidrig sei und nicht mehr durchgeführt werden dürfe. Sie sind der Ansicht, das Regierungsstatthalteramt begehe eine Rechtsverweigerung bzw. handle überspitzt formalistisch, indem es für baupolizeiliche Fragen bzw. die Überprüfung der Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21. Juli 2017 separate Eingaben verlange. Die Beschwerdeführenden hätten im Verfahren die nötigen Angaben betreffend einer Aufsichtsanzeige an den Regierungsstatthalter gemacht und damit den Verfahrensgegenstand zulässigerweise erweitert. Wie sich aus dem vorliegenden Entscheid ergibt, stellen sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch inklusive neuem Betriebskonzept der gesamten Anlage insbesondere lärmrechtliche und energietechnische Fragen, welche weitere Abklärungen erfordern. Soweit die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21. Juli 2017 weitergehend in Frage stellen und beanstanden, dass die Gemeinde Interlaken ihren gesetzlichen Pflichten als Baupolizeibehörde und Gastgewerbepolizeibehörde nicht in genügender Weise nachkomme, sind diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden in der Einsprache einzig den Bauabschlag beantragt haben. Weitere Einschränkungen des Betriebes wurden nur vorbehalten.10 In späteren Eingaben brachten sie zwar vor, die Anlagen dürften gar nicht aufgebaut werden, beantragten einen Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21. Juli 2017 jedoch nicht ausdrücklich. Vielmehr führten sie aus, insoweit die Baubewilligung überhaupt erteilt werden sollte, müsste diese mit Auflagen versehen sein11 bzw. behielten sich aufsichts- und strafrechtliche Massnahmen vor, sollte die Anlage wieder aufgebaut werden.12 10 Vorakten pag. 13 11 Keine Ausdehnung der Betriebszeiten wegen Nachtruhe gemäss Gemeindepolizeireglement, Verbot der nächtlichen Reinigung der Eisfläche, Reinigung durch Laubbläser mit Verbrennungsmotor nur gemäss Betriebszeiten gemäss Gemeindebaupolizeireglement; zuverlässige Beendigung des Betriebs von Outdoor J.________ Lounge, Eisfläche und offener Stände sowie der Beleuchtung um 22.00 Uhr, Verbot des Beheizens der Zelte und Stände, Begrenzung des Schallpegels für alle Events inkl. Live-Konzerte auf 93 dB (A), Auf- und Abbau sämtlicher Anlagen nur an Werktagen zu den Arbeitszeiten gemäss Polizeireglement; Kühlaggregate möglichst weit weg von bewohnten Liegenschaften platzieren und bestmöglich zu isolieren, Beschränkung der Zufahrt für Lieferanten 12 Vorakten pag. 45 f. und 70 f. RA Nr. 110/2019/87 6 Aufgrund dieser Eingaben musste das Regierungsstatthalteramt weder ein Widerrufsverfahren noch ein aufsichtsrechtliches Verfahren einleiten. Mithin handelt es sich nicht um eine Rechtsverweigerung, weshalb Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig das aktuelle Baubewilligungsverfahren ist. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der gesamte Betrieb der Veranstaltung "F.________" auf der G.________ rechtswidrig sei und nicht mehr durchgeführt werden dürfe, wird daher nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit, dafür separate Verfahren einzuleiten. Sie können mit bau- oder gastgewerbepolizeilichen Anzeigen an die Gemeinde und/oder gegebenenfalls mit Aufsichtsanzeigen an den Regierungsstatthalter gelangen bzw. beim Regierungsstatthalter ausdrücklich den Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligung vom 21. Juli 2017 bzw. emissionsbegrenzende Massnahmen für den bereits bewilligten Betrieb verlangen (Art. 43 Abs. 1 BauG).13 3. Baugesuchunterlagen/Publikation a) Der Beschwerdegegner erwähnt bei der Umschreibung des Bauvorhabens in seinem Baugesuch nur die Anpassung des Betriebskonzepts des I.________ Restaurants und dessen neue Öffnungszeiten. Die Publikation erfolgte dementsprechend. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 beantragte der Beschwerdegegner zudem, das überarbeitete Betriebskonzept, welches die gesamte Anlage betrifft, "als Auflage in die Bewilligung mitaufzunehmen." Eine erneute Publikation erfolgte nicht. Das Regierungsstatthalteramt bewilligte im angefochtenen Entscheid nicht nur die neuen Öffnungszeiten des I.________ Restaurants sondern auch die Änderungen des Betriebskonzepts für die gesamte Anlage (vgl. dazu Ziff. 2a hievor). b) Das Baubewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass allfällige, von einem Bauvorhaben berührte öffentliche oder private Interessen gewahrt werden können. Aus diesem Grund sind Bau- und Ausnahmegesuche nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Inhalt der Publikation wird in Art. 26 Abs. 3 BewD14 umschrieben. Sie hat unter anderem die allgemeine Umschreibung des 13 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 43 N. 3 f. 14 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/87 7 Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). Die Publikation muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchsakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht. Fehlt in der Baupublikation ein wesentliches Element des Bauvorhabens, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar.15 Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung oder ist sie in wichtigen Punkten unvollständig, läuft die Einsprachefrist nicht. Einspracheberechtigte Personen oder Organisationen können nachträglich Einsprache oder Baubeschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben oder vom Bauentscheid erlangt haben.16 c) Im vorliegenden Fall fehlt die Änderung des Betriebskonzepts der gesamten Anlage in der Umschreibung des Bauvorhabens. Das überarbeitete Betriebskonzept enthält baubewilligungspflichtige Änderungen, wie beispielsweise das neue Softhockey-Eisfeld (Ziff. 2.1.1), neue Zelte (Ziff. 2.1.3), die "Schneesicherung" (Heizung) der J.________ Lounge, die Erhöhung der Lautstärke der Beschallung bei Konzerten (Ziff. 3) sowie die Festlegung der Eisreinigungszeiten auf Zeiten ausserhalb der bewilligten Öffnungszeiten.17 Diese Änderungen des Betriebskonzepts der gesamten Anlage werden in der Publikation nicht erwähnt. Diese ist daher mangelhaft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn die Änderung des Betriebskonzepts der gesamten Anlage von der Publikation umfasst worden wäre. Eine erneute Publikation erscheint daher geboten. Zudem zeigen die Baugesuchsunterlagen die Änderungen gemäss dem überarbeiteten Betriebskonzept ungenügend auf. Einzig aus einem Vergleich des bisherigen Betriebskonzepts mit dem überarbeiteten Betriebskonzept wird ersichtlich, dass wesentliche Änderungen erfolgen sollen. Das bisherige Betriebskonzept muss in den Vorakten zur Bewilligung zur Baubewilligung vom 21. Juni 2017 gesucht werden. Zudem sind die Pläne des alten und des überarbeiteten Betriebskonzepts verschieden in der Darstellung. Im Baugesuch sollten die wesentlichen Änderungen klar erkennbar sein. Entweder sind sie separat aufzuführend oder im Text und im Plan entsprechend zu 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 8 f. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 11 17 Vorakten pag. 53 ff. RA Nr. 110/2019/87 8 markieren. Vor der erneuten Publikation sind daher die Baugesuchsunterlagen zu überarbeiten. 4. Lärmrelevante Änderungen/Erweiterungen a) Das Regierungsstatthalteramt verlängert mit dem angefochtenen Entscheid die Öffnungszeiten des I.________ Restaurants während der Betriebszeiten der Veranstaltung "F.________" von 22.00 auf 00.30 Uhr18, wobei nach 22.00 Uhr keine neuen Gäste im I.________ Restaurant aufgenommen werden dürfen. Die Betriebszeit von 22.00 – 00.30 Uhr ist für Gäste vorbehalten, die sich bereits im Restaurant verpflegt haben und noch im Restaurant verweilen möchten sowie für angemeldete Gäste (Betriebsanlässe). Mit der Genehmigung des angepassten Betriebskonzepts können zudem auf der bereits bewilligten kleinen Showbühne für spezielle Events und DJs Live-Konzerte mit neu max. 96 dB stattfinden (Ziffer 3). Bisher war die Beschallung der gesamten Anlage auf max. 93 dB eingestellt.19 Weiter erlaubt Ziffer 2.1.1 des angepassten Organisationsdispos ein neues Softhockey-Eisfeld von 10 x 12.5 m, bei dem ausschliesslich Softpucks erlaubt sind. Gemäss dem neuen, mit dem angefochtenen Entscheid genehmigten Betriebskonzept werden erstmals die Zeiten für die Eisaufbereitung geregelt: Diese soll für den Tagesbetrieb morgens je nach Wetterverhältnisse ab 06.00 Uhr erfolgen. Zwischenreinigungen sind jeweils am Nachmittag ca. zwischen 15.00 bis 16.00 Uhr vorgesehen, je nach Besucheraufkommen erfolgen zudem mehrere Zwischenreinigungen. Die Schlussreinigung und Aufbereitung für den Folgetag wird nach Schliessung der Eisbahn, also nach 22.00 Uhr bzw. ausnahmsweise an den Feiertagen nach 00.30 Uhr vorgenommen. b) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG20, Art. 1 LSV21). Dazu gehört einerseits der 18 Die Ausnahmen für 24. Dezember (10.00 bis 18.00 Uhr), 25. Dezember (11.00 bis 18.00 Uhr), 31. Dezember und 1. Januar (10.00 bis 01.00 Uhr) bleiben unverändert 19 Ziffer 4.4 des Organisationsdispos vom 30. Januar 2017 20 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) RA Nr. 110/2019/87 9 Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützern innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.22 Da die Veranstaltung F.________ nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG am 1. Januar 1985 bewilligt worden ist, handelt es sich dabei um eine Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV. Wird eine solche neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Art. 7 LSV (Art. 8 Abs. 4 LSV). Demnach sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat im den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber nicht herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.23 Für Alltagslärm oder Lärm von Sportanlagen fehlen konkrete Belastungsgrenzwerte. Solche Lärmimmissionen müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).24 Als Entscheidhilfe werden dabei etwa die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, oder die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm des BAFU herangezogen.25 Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Für neue 21 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 22 BGE 133 II 292 E. 3.1 23 BGE 133 II 292 E. 3.3; BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 64, 80 f. 24 Vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker, a.a.O., S. 65, 81 25 Vgl. VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 4.2.2, m.w.H. RA Nr. 110/2019/87 10 Anlagen ist dabei einzig massgebend, ob die zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung gestellt werden. Eine Lärmprognose ist schon dann erforderlich, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.26 c) Die G.________ liegt in einer Grünzone. Relevante Immissionsorte befinden sich in einer Hotelzone und einer Kernzone/Mischzone, je mit der Lärmempfindlichkeitsstufe III.27 Aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten bis nach Mitternacht, der erhöhten Beschallung bei Live-Konzerten, des neuen Softhockey-Eisfelds und der vorgesehenen Reinigungszeiten des Eisfeldes am späten Abend und frühen Morgen besteht Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten und es wird eine Lärmprognose erforderlich. Das Regierungsstatthalteramt hätte daher einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei einholen sollen. Bei Beurteilung der Gesamtanlage wird zu berücksichtigen sein, dass das neue Betriebskonzept eine Vielzahl von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung enthält. So soll beispielsweise kein Rückfahrsignal des Eispflegegeräts ertönen ausserhalb der Betriebszeiten.28 Weiter sind zur Lärmeindämmung durch Gäste Hinweistafeln, das Aufgebot für Security Patrouille und die Information der Gäste durch das Personal des I.________ Restaurants vorgesehen (Ziff. 4.4).29 Das neue Organisationsdispo sieht zudem in Ziffer 5.1 (Auf-/Abbau) und 5.2 (Anlieferungen/Transporte) vor: "Die Zu- /Abfahrten werden zukünftig auf die Wochentage eingeplant. Der Auf-/Abbau an Sonntagen wird ohne grössere Fahrzeuge erfolgen. Es werden ausschliesslich Kleinarbeiten auf dem Gelände ausgeführt. Sonntags werden generell keine Zu-/Abfahrten erfolgen – Ausnahme sind PWs." Weiter ist der Einsatz eines Elektro-Laubbläsers vorgesehen (Ziff. 2.1.2). Sollten sich aus einer verbesserten Darstellung der Gesuchsunterlagen (Ziff. 3 hievor) weitere lärmrelevante Änderungen ergeben, müssten diese ebenfalls überprüft werden. 5. Energierechtliche Vorschriften 26 BGE 137 II 30 E. 3.4. 27 Vgl. dazu Vorakten Baubewilligung vom 21. Juni 2017 pag. 38 f. 28 Vgl. dazu Ziffer 5.3.6 des neuen Organisationsdispos 29 Vgl. zudem das Schreiben vom 7. November 2018, pag. 47 Vorakten, auf das verwiesen wird RA Nr. 110/2019/87 11 a) Für die gedeckte, grundsätzlich nicht beheizte J.________ Lounge mit 300 Sitzmöglichkeiten wird in Ziff. 2.1.3 des angepassten Organisationsdispos neu – anstelle der früheren kompletten Überdachung – ein Zelt mit den Massen 15 x 35 m für die J.________ Lounge und die Verkaufsstände sowie ein zusätzliches Zelt der gleichen Grösse direkt daneben für die Überdachung des Kinder/-Eisstockfeldes aufgebaut. Gemäss neuem Organisationsdispo Ziff 2.1.4, letzter Absatz, enthält die J.________ Lounge eine Heizung zur Schneesicherung, welche nur nachts bei entsprechender Wetterprognose eingeschaltet werde. b) Soll die J.________ Lounge temporär beheizt werden, muss die Energiegesetzgebung und damit die Minimalanforderung an die Energienutzung im Sinne von Art. 14 KEnV30 beachtet werden. Allenfalls können auf begründetes Gesuch hin Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 und 63 Abs. 1 KEnV). Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, allenfalls unter Verwendung des amtlichen Formulars (Art. 61 Abs. 1 KEnV). Die Vorakten enthalten keine Unterlagen dazu und der angefochtene Entscheid setzt sich damit nicht auseinander. Die Bewilligung der temporären Heizung setzt jedoch voraus, dass die Einhaltung dieser Vorschriften geprüft wird und bejaht werden kann. 6. Zusammenfassung und weiteres Vorgehen Die Baugesuchsunterlagen müssen verbessert und die Publikation wiederholt werden. Die Vorinstanz hat zudem den Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht oder nur unvollständig abgeklärt, so in Bezug auf die Einhaltung der Lärmvorschriften und der Energiegesetzgebung (temporäre Heizung der J.________ Lounge). Diesbezüglich muss ein Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei eingeholt werden. Angesichts der noch nötigen umfangreichen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG31 an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz auch die Frage der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Lichtverschmutzung prüfen müssen. Mit der 30 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 31 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/87 12 Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die Prüfung der übrigen Rügen. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV32). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch: Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten und der beantragte Bauabschlag wird nicht erteilt. Das Nichteintreten rechtfertigt vorliegend keine Kostenausscheidung. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.33 Da die Beschwerdeführerenden die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragt haben, gelten sie als obsiegend. Der Beschwerdegegner gilt dementsprechend als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Der Beschwerdegegner hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 2'322.35 zu ersetzen. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 33 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 RA Nr. 110/2019/87 13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken vom 1. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'322.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige RA Nr. 110/2019/87 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.