13/15 BVD 110/2019/86 der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für ihren Kostenanteil. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 830.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.