2. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 24. April 2019 bestätigt. Insoweit wird die Beschwerde vom 27. Mai 2019 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie nicht durch das Projektänderungsgesuch vom 1. November 2019 gegenstandslos geworden ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.00 werden zu fünf Sechsteln, ausmachend Fr. 2'000.00, den Beschwerdeführenden und zu einem Sechstel, ausmachend Fr. 400.00, 30 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 104 N. 14