Dies gilt auch in Fällen, in denen eine in hoheitlichen Interessen betroffene und obsiegende Behörde nicht selber verfügt hat.30 Umgekehrt haben Verwaltungsbehörden in Beschwerdeverfahren in der Regel aber auch keine Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). III. Entscheid