51 und 52 BewD der Bauherrschaft aufzuerlegen. Es besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche Gemeinden ihre Kosten für Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren der Bauherrschaft auferlegen können. Für die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren gelten Art. 104 VRPG und Art. 108 VRPG. Die Gemeinde hat die Kosten für die Stellungnahmen daher selber zu tragen. Auch haben Organe des Kantons und der Gemeinden in Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine in hoheitlichen Interessen betroffene und obsiegende Behörde nicht selber verfügt hat.30