Die Kostennote des Rechtsanwalts der Beschwerdeführenden von Fr. 4'980.70 (Honorar Fr. 4'500.00, Auslagen Fr. 124.60, Mehrwertsteuer Fr. 356.10) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen Sechstel der Parteikosten von Fr. 4'980.70, ausmachend Fr. 830.10, zu ersetzen. d) Die Gemeinde wies für die vier Stellungnahmen, die sie im Beschwerdeverfahren einreichte, Gebühren in der Höhe von Fr. 550.00 aus. Sie verlangte, die Gebühren seien gestützt auf Art. 51 und 52 BewD der Bauherrschaft aufzuerlegen.