c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersetz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden liessen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Kostennote des Rechtsanwalts der Beschwerdeführenden von Fr. 4'980.70 (Honorar Fr. 4'500.00, Auslagen Fr. 124.60, Mehrwertsteuer Fr. 356.10) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.