Im Beschwerdeverfahren trug die Beschwerdegegnerin mit ihrer Projektänderung allerdings dem Einwand der Beschwerdeführenden betreffend die Geschossigkeit Rechnung. Damit sorgte die Beschwerdegegnerin für die (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und gilt damit in 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/15 BVD 110/2019/86