b) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die Beschwerdeführenden hielten in Bezug auf das geänderte Projekt, das bewilligt werden kann, an der Rückweisung und eventuell an der Erteilung des Bauabschlags fest. Auch sind sie mit ihren Anträgen in der Eingabe vom 19. Dezember 2019 vollständig unterlegen. Im Beschwerdeverfahren trug die Beschwerdegegnerin mit ihrer Projektänderung allerdings dem Einwand der Beschwerdeführenden betreffend die Geschossigkeit Rechnung.