a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Das Beschwerdeverfahren gestaltete sich als aufwändig. So wurden beim AGR zwei Stellungnahmen eingeholt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden zudem zwei Projektänderungen eingereicht, was zu zusätzlichen Schriftenwechseln führte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Pauschalgebühr auf Fr. 2'400.00 festzusetzen (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV29).