es sich nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil, sondern um eine Unterniveaubaute. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands erteilte. Soweit die Beschwerdeführenden implizit die Ästhetik des Gebäudes kritisieren, kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und die Beurteilung der Gemeinde und des Berner Heimatschutzes verwiesen werden. Diese beurteilten das Vorhaben in der heterogenen Umgebung als positiv. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich.