a) Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Absenkung eines Geschosses um 20 cm sprengt den Rahmen einer Projektänderung nicht. Das Gebäudevolumen verändert sich nicht. Das Vorhaben bleibt in den Grundzügen gleich. Das geänderte Projekt hält die zulässige Geschosszahl ein. Das Vorhaben überschreitet die Gesamthöhe von 12 m nicht. Es ist sachlich vertretbar und rechtlich haltbar, dass die Gemeinde und die Vorinstanz einen Hangzuschlag von 1 m gewährten. Der Balkon hält die Masse, die nach GBR für vorspringende Gebäudeteile gelten, ein. Der Rücksprung des Balkons ist ohne Belang. Beim Boden des Sockelgeschosses handelt