Die Bauparzelle befindet sich im hintersten Bereich der Stichstrasse. Es ist notorisch, dass bei solchen Gegebenheiten die Verkehrsbelastung niedrig ist. In Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz ausserdem plausibel fest, das Lichtraumprofil sowie die Knotensichtweiten seien auf der ganzen Parzellenlänge ausgewiesen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass durch die Ausnahme wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführenden, deren Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegt, sind von der Ausnahme aufgrund der übersichtlichen Strassensituation nicht