Die pauschale Argumentation der Beschwerdeführenden, es sei ohne Weiteres möglich, das Grundstück ohne Ausnahmebewilligung zu überbauen, ist nicht stichhaltig. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von Art. 81 Abs. 1 SG und aufgrund der topografischen Situation ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG bejahte. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, inwieweit mit der Unterschreitung des Strassenabstands durch die Stützmauern und die Treppe die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Die Bauparzelle befindet sich im hintersten Bereich der Stichstrasse.