Beim Treppenabgang zum Schwimmband handelt es sich um eine kleine Nebenanlage. Diese stellt entlang der Nordfassade die Zugänglichkeit zwischen dem Schwimmbad und der Wohnung im Geschoss 1 sicher. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten ragt die rund 13 m lange Treppe um 1.97 m in den Strassenabstand. Wie das Gefälle in diesem Bereich unter Einhaltung des ordentlichen Strassenabstands überwunden werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die pauschale Argumentation der Beschwerdeführenden, es sei ohne Weiteres möglich, das Grundstück ohne Ausnahmebewilligung zu überbauen, ist nicht stichhaltig.